UPDATE 22.12.2022: Die Auszahlung beginnt am 23.12.2022 für alle anspruchsberechtigten Kunden, die eine Einzugsermächtung/ SEPA Mandat erteilt haben und für alle Kunden, die uns Ihre Bankverbindung bis zum 23.12.2022 mitgeteilt haben.

Die Dezember Einmalzahlung für Wärmekunden der EBAG Gruppe

Wer hat Anspruch auf die Einmalzahlung im Dezember?

 

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden von der EBAG Gruppe (Fernwärme Nord GmbH, EBAG Energie Bremen MV GmbH, EBAG Energie Bremen BY GmbH), mit einem eigenen Vertrag über Wärmelieferung, der am 1.12.2022 aktiv besteht und die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Verfügung stellen.

 

Wer seine monatlichen Wärmeabschläge an Vermieter und Hausverwaltungen zahlt, hat keinen Anspruch an die EBAG Gruppe. Die Abrechnung erfolgt über den/die Vermieter/in* bzw. die Verwaltung. 

 

Keine Dezember-Soforthilfe(Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • als spezifische soziale Einrichtungen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des  Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Eine Mitteilungspflicht, wie im Erdgasbereich, ist für solche ausnahmsweise anspruchsberechtigten Kunden nicht vorgesehen.

Wie setzt EBAG den Auftrag der Bundesregierung um?

 

Im Auftrag des Bundes erstatten wir unseren Kundinnen und Kunden die Dezember-Abschlagsbeträge für Wärme endgültig zurück.

 

Wir bitten Sie darum, Ihr Zahlverhalten nicht zu verändern. Wenn wir den monatlichen Abschlagsbetrag abbuchen (Einzugsermächtigung/SEPA-Mandat), müssen Sie nichts weiter tun.

 

Zahlen Sie hingegen per Dauerauftrag oder Überweisung, bitten wir Sie, uns eine Bankverbindung über unser Kontaktformular mitzuteilen.

 

Auf das bei uns hinterlegte Bankkonto überweisen wir Ihnen entweder …

  • … als Einmalzahlung die Höhe des Dezember-Abschlags, wenn Sie einen Wärmeliefervertrag bei der EBAG haben. 
  • ... den Abschlagsanteil für Wärme, wenn Sie einen Strom-/Wärmeliefervertrag mit der EBAG/FWN abgeschlossen haben.

Warum muss ich im Dezember meinen Abschlag bezahlen?

 

Um den Verwaltungsaufwand für unsere Kunden so gering wie möglich zu halten und zur besseren Übersicht, haben wir uns für den Weg der Erstattung entschieden. 

Wie bekomme ich die Einmalzahlung bei fehlender Bankverbindung?

 

Ohne Bankverbindung schreiben wir Ihrem Kundenkonto den Wärmeanteil des Dezember-Abschlags gut.

Wann bekomme ich die Auszahlung?

 

Wir gehen derzeit davon aus, dass wir Mitte Dezember mit den Auszahlungen beginnen können. 

Wie hoch wird die Einmalzahlung sein?

 

Die EBAG Gruppe zahlt im Auftrag des Bundes den Dezember-Abschlagsbetrag für Wärme vollständig und endgültig für Wärme aus.

 

Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit Abschlägen auf Basis 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 %.

Die Höhe Ihres monatlichen Abschlagsbetrags haben wir Ihnen für die Sparte Wärme in Ihrer letzten Jahresabrechnung oder im Begrüßungsschreiben mitgeteilt.

Weitere gesetzliche Hinweise:

 

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln: die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3, die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.